Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträgen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

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1.         Vertragsabschluss

1.1      Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

1.2      Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben aus unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

2.         Preise und Zahlungsbedingungen

2.1      Unsere Preise für Lieferungen verstehen sich ab Werk, inklusive Transportversicherung, ausschließlich Verpackung und Versand Service- und Reparaturleistungen werden nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer.

2.2      Unsere Preise stützen sich auf die Personal- und Materialkosten zur Zeit des Vertragsschlusses. Die vereinbarten Preise für Produkte können wir in dem Maße erhöhen, wie sich unsere Personal- und Materialkosten seit dem Vertragsschluss erhöht haben, wenn zwischen dem Vertragsschluss und unserer Leistung ein Zeitraum von mehr als 6 Wochen liegt und wir die Ko­stensteigerungen nicht zu vertreten haben. Für Service- und Reparaturleistungen gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise.

2.3      Sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungslegung zu bezahlen. Der Kunde darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das Zurückbehaltungsrecht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche.

2.4      Müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, dürfen wir unsere Gesamtforderung sofort fällig stellen Wir sind in den genannten Fällen weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Kunden von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

3.         Liefertermine

3. 1     Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.

3.2      Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, so werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren. Der Kunde ist in einem solchen Fall zum Rücktritt nicht berechtigt. Lässt sich jedoch nicht absehen, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten erbringen werden können, können wir und der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt

3.3      Gerät der Kunde in Annahmeverzug, berechnen wir Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat. Nach Ablauf einer angemessenen Frist können wir vom Vertrag zurücktreten und einen pauschalierten Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20 % der Auftragssumme verlangen. Beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.

4.         Lieferung

4.1      Alle Lieferungen erfolgen ab Werk oder Auslieferungslager. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Transport gegeben ist. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.

4.2      Teillieferungen sind zulässig

5.         Eigentumsvorbehalt

5.1      Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

5.2      Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Er wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschaden, Einbruch und Diebstahl versi­chern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt uns im Voraus die Ansprüche ge­gen die Versicherung ab. Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren auf­gewendet werden müssen.

5.3      Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt si­cherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.

5.4      Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiter veräußert, so gilt die in Ziff. 5.3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Hohe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.

5.5      Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 10 %. sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet.

5.6      Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschrankter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.

6.         Mängelansprüche

6.1      Erweisen sich von uns erbrachte Leistungen als mangelhaft, richtet sich unsere Gewahrleistungspflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen kann. Wir werden die mangelhaften Teile nach unserer Wahl entweder reparieren oder ersetzen.

6.2      Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Daneben kann der Kunde Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziff. 7 verlangen.

6.3      Bei berechtigten Beanstandungen sind wir verpflichtet, die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Leistungsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Kunden aus, erwerben wir an den ausgewechselten Teilen das Eigentum.

6.4      Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat

6.5      Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel der von uns gelieferten Ware beträgt 12 Monate im Einschichtbetrieb ab dem Gefahrübergang gem. Ziff. 4.1 Schadensersatzansprüche bleiben nach Maßgabe von Ziff. 7 unberührt.

6.6      Für Mängel gebrauchter Ersatzteile, die wir als „reparierte" oder „gebrauchte" Teile verkaufen, haften wir ausschließlich gemäß Ziff. 7.2. Im Übrigen stehen dem Kunden abweichend von Ziff. 6.1 bis 6.5 und 7.1 keinerlei Ansprüche zu.

7.         Haftung

7.1      Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragpflichten sind Pflichten, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.

7.2      In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen. Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

8.         Urheber- und Eigentumsrechte

8.1      Der Kunde darf die von uns vorgelegten Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Muster, technische Unterlagen und das ihm überlassene Know-how nur dann an Dritte weitergeben oder ihnen bekanntmachen, wenn wir zuvor schriftlich zugestimmt haben. Etwaige Urheberrechte behalten wir uns ausdrücklich vor.

8.2      Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Kunden stellt dieser uns von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen des Kunden stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen

9.         Schlussbestimmungen

9.1      Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar ist das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.

9.2      Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Freiburg im Breisgau. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freiburg im Breisgau. Der Kunde kann daneben - nach unserer Wahl - auch an seinem Sitz verklagt werden.

9.3      Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt - soweit es sich hierbei nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt - eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

 

Stand: Januar 2010